Taxitarif St. Pölten
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8.9.2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl.I Nr. 3/2017 verordnet:Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten
§ 1
Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im
Stadtgebiet von Sankt Pölten mit nachstehend angeführten Tarifgrenzen:Richtung:
Radlberg | - | Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/Dr.-Adolf-Schärf-Straße |
Krems | - | Ortsende Sankt Pölten |
Ragelsdorf | - | Ortsende Sankt Pölten |
Karlstetten | - | Ortsende Sankt Pölten |
Waitzendorf | - | Ortsende Waitzendorf-Siedlung |
Witzendorf | - | Ortsende Sankt Pölten |
Prinzersdorf B 1 | - | Ortsende Sankt Pölten |
Hafing | - | nach Pressehaus Ortsende St. Pölten |
Nadelbach | - | Ortsende Sankt Pölten |
Spratzern | - | Kelsengasse |
Harland | - | Ortsende Sankt Pölten |
Böheimkirchen | - | Ortsende Sankt Pölten |
Zwischenbrunn | - | Ortsende Sankt Pölten |
Wien B 1 | - | Kreisverkehr Wiener-Straße/Dr.-A.-Schärf-Straße |
Teufelhof-Siedl. | - | ab Bahnschranken |
§ 2
1. Die Grundtaxe beträgt | € 3,90 |
2. Die Streckentaxe je begonnene 69,5 m beträgt | € 0,20 |
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt je begonnene 17 Sekunden | € 0,20 |
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt | € 1,10 |
§ 3
(1) | Für Fahrten, die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf ab den in § 1 genannten Tarifgrenzen die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert werden. |
(2) | Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes beginnen und innerhalb des Tarifgebietes enden, darf bis zu den in § 1 genannten Tarifgrenzen die doppelte Streckentaxe gem. § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert werden. |
§ 4
Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.
§ 5
Für Fahrten aufgrund besonderer Anlässe (Firmungen, Hochzeiten, Begräbnisse und Krankentransporte) sowie für Fahrten von Anrufsammeltaxis und Citytaxis im Sinne des § 12 Abs. 6 der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-4, gilt freie Vereinbarung.
§ 6
(1) | Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. |
(2) | Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St. Pölten vom 6. März 2014, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 6/2014, vom 31. März 2014, außer Kraft |